Vorwurf Unfallflucht? Sofortige Verteidigung entscheidet

Unfallflucht nach § 142 StGB ist eine Straftat — keine Ordnungswidrigkeit. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Führerscheinentzug und ein Eintrag im Führungszeugnis. Aber: Schnelles Handeln kann die Folgen erheblich mildern. Rufen Sie mich sofort an.
Tätige Reue — das 24-Stunden-Fenster
Wer sich innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall freiwillig meldet, kann unter bestimmten Voraussetzungen straffrei ausgehen. Diese "tätige Reue" nach § 142 Abs. 4 StGB setzt voraus, dass der Unfall nicht schwerwiegend war (Sachschaden, kein Personenschaden) und die Meldung freiwillig erfolgt, bevor die Polizei vor der Tür steht. Deshalb ist sofortige anwaltliche Beratung so wichtig: Ich kann einschätzen, ob tätige Reue in Ihrem Fall möglich ist, und die Selbstanzeige strategisch begleiten.
Was droht bei Unfallflucht?
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre, 3 Punkte in Flensburg, Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist, Eintrag im Führungszeugnis, Regress der eigenen Kaskoversicherung (Leistungsfreiheit).
Häufig gestellte Fragen zur Unfallflucht
Was passiert bei Unfallflucht?
Es wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Strafe hängt von der Schadenshöhe und den Umständen ab. Bei geringen Sachschäden und Ersttätern ist häufig eine Einstellung gegen Geldauflage möglich — vorausgesetzt, die Verteidigung wird frühzeitig und richtig geführt.
Ist es Unfallflucht, wenn ich den Schaden nicht bemerkt habe?
Vorsatz ist Voraussetzung für eine Verurteilung. Wenn Sie den Unfall tatsächlich nicht bemerkt haben, liegt keine Unfallflucht vor. Das muss allerdings glaubhaft dargelegt werden.
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