Der Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat ist entscheidend: Bei einer Ordnungswidrigkeit drohen Bußgeld und Punkte. Bei einer Straftat drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Führerscheinentzug und ein Eintrag im Führungszeugnis.
Typische Verkehrsstraftaten, bei denen ich Sie verteidige:
Unfallflucht (§ 142 StGB): Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort — auch bei scheinbar geringen Schäden eine Straftat. Wer sich innerhalb von 24 Stunden meldet, kann unter bestimmten Voraussetzungen straffrei bleiben (tätige Reue).
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB): Ab 1,1 Promille liegt eine Straftat vor, ab 0,3 Promille bei Ausfallerscheinungen. Es drohen Geldstrafe, Führerscheinentzug und MPU.
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB): Bei grob verkehrswidrigem und rücksichtslosem Verhalten mit konkreter Gefährdung anderer. Auch unter Alkohol- oder Drogeneinfluss.
Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG): Wer ohne gültigen Führerschein fährt — sei es nach Entzug, Ablauf oder ohne je einen besessen zu haben — begeht eine Straftat.
Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB): Dichtes Auffahren, Ausbremsen, Schneiden — wenn es über normales Fehlverhalten hinausgeht und als Nötigung eingestuft wird.