Verkehrsunfall, was nun ?
Sollte es passiert sein und Sie wurden in einen Verkehrsunfall verwickelt, zögern Sie nicht. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!
Überlassen Sie die Unfallregulierung uns!
Jeder Verkehrsunfall ist für den Geschädigten ärgerlich. Wer in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, kämpft häufig nicht nur mit dem Blechschaden, sondern an mehreren Fronten und mit hochkomplizierten juristischen Fragen.
Dem Geschädigten ist als Laie oft nicht bekannt, wie er abrechnen kann (Gutachtenbasis oder Reparatur?), unter welchen Voraussetzungen er einen freien Kfz-Sachverständigen beauftragen kann oder ob er einen Anspruch auf Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Wertminderung, Nutzungsausfall, Gewinnausfallschaden, Auslagenpauschale etc. hat.
Viele Versicherer machen sich dies zunutze und setzen sich unmittelbar nach dem Verkehrsunfall mit dem Geschädigten in Verbindung. Der von der Versicherung vorgeschlagene Weg scheint oft bequem zu sein.
Vergessen Sie aber nicht: Das Ziel des Schadenmanagements der gegnerischen Versicherung ist die konsequente Schadensteuerung und die damit verbundene Kostensenkung für den Versicherer. D.h., die gegnerische Versicherung schlägt für sich den günstigsten Weg vor und viele bestehende berechtigte Ansprüche werden ungefragt nicht reguliert. Lassen Sie sich nicht darauf ein! Akzeptieren Sie niemals den Gutachter oder die Partnerwerkstatt der Versicherer!
Sie haben das Recht auf Ihren eigenen Rechtsanwalt, auf einen Gutachter Ihrer Wahl und auf die Werkstatt Ihres Vertrauens. Der Unfallgegner bzw. die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners muss bei einem unverschuldeten Unfall für die Kosten des Rechtsanwalts, Gutachters und der Werkstatt Ihrer Wahl aufkommen.
Überlassen Sie die Unfallregulierung dem Verkehrsunfallexperten.
Gut versichert und ausgerüstet
Da ein Unfall meist erhebliche finanzielle Folgen hat, beginnt die Vorbereitung mit dem Abschluss wichtiger Versicherungen:
• Als Kfz-Halter müssen Sie eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen. Versichert wird das Risiko, dass Sie anderen Verkehrsteilnehmern mit Ihrem Kfz einen Schaden zufügen und aufgrund dessen zum Schadensersatz verpflichtet sind. Wer ohne Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz mit seinem Kfz fährt, macht sich strafbar (vgl. Fahren ohne Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz).
• Um für eventuelle Schäden, die Sie als Fußgänger oder Radfahrer anderen Personen zufügen, nicht selbst aufkommen zu müssen, können (und sollten) Sie über eine private Haftpflichtversicherung verfügen.
• Schäden an Ihrem Kfz zahlt im Idealfall die Kfz- oder private Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Hat sich dieser jedoch aus dem Staub gemacht oder haben Sie selbst den Unfall (mit-)verursacht, empfiehlt sich der Schutz durch eine Vollkaskoversicherung.
• Eine Teilkaskoversicherung kommt zwar auch für Schäden an Ihrem Kfz auf, jedoch nur sehr begrenzt für solche, die durch einen Unfall entstehen. Auch dürfen Sie den Unfall nicht selbst verursacht haben.
• Gesundheitliche Schäden (z. B. Krankenhaustagegeld oder Schäden wegen Berufsunfähigkeit) können zusätzlich über eine Kraftfahrtunfallversicherung versichert werden. Allerdings werden derartige Schäden auch schon von anderen Versicherungen übernommen, z. B. der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers oder Ihrer Kranken- oder Rentenversicherung.
• Schließlich empfiehlt sich der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung. Diese übernimmt die Anwaltskosten, wenn Sie einen Unfall verursacht oder mitverursacht haben und umfassenden Rechtsbeistand benötigen, um Ihre Rechte gegenüber dem Unfallgegner, Versicherungen, Polizei und Staatsanwaltschaft sowie Bußgeldbehörden durchzusetzen.
Wichtig ist darüber hinaus, in der Unfallsituation das Wichtigste zur Hand zu haben:
• einen Verbandskasten,
• ein Warndreieck, um die Unfallstelle sichern zu können,
• ein Handy, um Hilfe herbeirufen zu können (Speichern Sie am besten den gebührenfreien Handy-Notruf 0800 NOTFON D oder 0800 – 6683 663 in Ihrem Adressbuch)
• einen Fotoapparat, um den Unfallort und Sachschäden fotografieren zu können,
• Papier und Stift, um die wichtigsten Unfalldaten notieren zu können und
• ein Formular des europaweit gültigen Unfallberichts.
Verhalten am Unfallort
Nicht nur der Unfall selbst, auch Ihr Verhalten am Unfallort kann entscheidenden Einfluss auf die Unfallfolgen haben. Es ist deshalb besonders wichtig, dass Sie sich an folgende Regeln halten:
1. Bleiben Sie nach einem Unfall stehen und verlassen Sie auf keinen Fall den Unfallort, bevor Sie und die anderen Unfallbeteiligten die wichtigsten Daten ausgetauscht haben.
2. Sichern Sie die Unfallstelle, indem Sie die Warnblinkanlage einschalten und ggf. ein Warndreieck aufstellen.
3. Falls es Verletzte gibt, leisten Sie Erste Hilfe bzw. rufen Sie einen Rettungsdienst.
4. Sofern es nicht um eine Bagatelle geht, verständigen Sie die Polizei.
5. Sichern Sie Beweise, indem Sie die Unfallstelle und Sachschäden fotografieren und Zeugen nach ihren Anschriften fragen. Fertigen Sie u. U. eine Unfallskizze.
6. Füllen Sie mit dem Unfallgegner zusammen einen Unfallbericht aus. Haben Sie kein entsprechendes Formular zur Hand, notieren Sie seine Personalien und falls er nicht zugleich der Halter des Kfz ist, außerdem dessen Namen, das amtliche Kennzeichen des Kfz sowie den Namen der Versicherung und die Versicherungsnummer (Ist der Unfallgegner ein Kfz-Fahrer, genügt das amtliche Kennzeichen, denn mit diesem können Sie beim Zentralruf der Autoversicherer erfragen, bei welcher Versicherung das Kfz versichert ist.)
7. Verändern Sie nichts am Unfallort, bis die Polizei kommt. Nur wenn es um eine Bagatelle geht, sollten Sie die Unfallstelle so schnell wie möglich räumen.
8. Machen Sie gegenüber der Polizei nur Angaben zu Ihrer Person und zu Ihrem Fahrzeug. Ein Verwarnungsgeld sollten Sie nur dann akzeptieren, wenn Sie eindeutig Schuld am Unfall sind.
9. Geben Sie kein Schuldanerkenntnis ab und lassen Sie sich auch sonst auf keine Vereinbarungen mit dem Unfallgegner oder dessen Versicherung ein, schon gar nicht in Bezug auf eine sofortige Schadensregulierung.
10. Sie haben eine Woche Zeit, um Ihre Versicherung zu informieren.
Regulierung der Schäden
Wer für die bei einem Unfall entstandenen Schäden aufkommen muss, hängt davon ab, wer für den Unfall verantwortlich ist und inwiefern die Unfallbeteiligten über Versicherungen verfügen, welche die Schäden begleichen.
Tragen Sie selbst keine Schuld an dem Unfall, können Sie alle Schäden vom Unfallverursacher bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen. Hat ein Radfahrer oder Fußgänger den Unfall verursacht, ist dessen private Haftpflichtversicherung zuständig, so er denn eine hat.
Ist der Unfall dagegen allein auf Ihr Fehlverhalten zurückzuführen, müssen Sie selbst für alle Schäden aufkommen – ihre eigenen und die des Geschädigten. Haben Sie einer anderen Person mit Ihrem Kfz einen Schaden zugefügt, übernimmt die Regulierung des fremden Schadens in der Praxis Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung. Wer als Radfahrer oder Fußgänger den Unfall verursacht hat, wird nunmehr froh sein, über eine private Haftpflichtversicherung zu verfügen, welche die Schäden des Unfallgegners ausgleicht. Wegen der Schäden an Ihrem eigenen Kfz können Sie sich an Ihre Vollkaskoversicherung wenden.
Tragen mehrere Personen die Schuld an dem Unfall, haften sie anteilig nach dem Grad ihres Verschuldens für den entstandenen Schaden (Quotenregelung). Wahrscheinlich werden dann wechselseitig Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des jeweils anderen bestehen.

Schadenersatz für das Kraftfahrzeug
Der Anspruch auf Schadensersatz gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers umfasst eine ganze Palette von Schadenspositionen, von denen nachfolgend die wichtigsten aufgeführt werden. Beachten Sie, dass Sie die Schäden nur anteilig ersetzt bekommen, wenn Sie selbst eine Mitschuld an dem Unfall tragen (Quotenregelung).
Zunächst können Sie die Abschleppkosten geltend machen, falls Ihr Pkw nach dem Unfall nicht mehr verkehrssicher ist. Dabei wird von Ihnen erwartet, dass Sie die Kosten möglichst gering halten.
Eine weitere Schadensposition ist die Reparatur Ihres Fahrzeugs. Bei Bagatellschäden (die Grenze liegt etwa bei 700 bis 800 Euro) bringen sie Ihren Pkw in eine Werkstatt Ihrer Wahl und lassen sich einen Kostenvoranschlag machen, um die Höhe des Reparaturschadens zu ermitteln. Nach der Reparatur rechnen Sie auf der Grundlage der Rechnung den Schaden mit der Versicherung ab. Liegt der Schaden über der Bagatellgrenze, dürfen Sie auf Kosten der Versicherung alternativ einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Reparaturschadens beauftragen. Ersetzt wird Ihnen dann der Schaden, der sich aus dem Gutachten ergibt, unabhängig davon, ob Sie die Reparatur am Ende tatsächlich vornehmen lassen (fiktive Reparaturkosten).
Ist die Reparatur Ihres Kfz entweder nicht möglich oder wäre eine Reparatur unwirtschaftlich, liegt ein Totalschaden vor. In diesem Fall bekommen Sie nicht die Reparatur ersetzt, sondern erhalten so viel Geld, dass Sie sich nach dem Verkauf Ihres verunfallten Kfz bei einem seriösen Händler ein gleichwertiges anderes Kfz kaufen können (sog. Wiederbeschaffungsaufwand).
Nur unter folgenden Voraussetzungen werden Ihnen die Reparaturkosten ausnahmsweise auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ersetzt:
• die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert um weniger als 30 % (sog. Integritätszuschlag),
• Sie lassen die Reparatur tatsächlich sach- und fachgerecht in dem Umfang durchführen, den der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht und
• Sie nutzen das reparierte Kfz noch mindestens sechs Monate.
Wenn Sie Ihr Kfz reparieren lassen, haben Sie außerdem Anspruch auf den sog. merkantilen Minderwert. Gemeint ist damit ein Ausgleich für den Wertverlust, den Ihr Kfz durch den Unfall erlitten hat. Selbst wenn nach der Reparatur technisch wieder alles in Ordnung ist, ist Ihr Wagen nunmehr ein Unfallwagen, mit dem Sie bei einem Verkauf nur einen geringeren Verkaufserlös erzielen werden als mit einem entsprechenden Wagen, der keinen Unfall hatte. Ob Sie tatsächlich vorhaben, Ihr Kfz zu verkaufen, spielt für den Ersatz der Schadensposition keine Rolle.
Ist Ihr Kfz unfallbedingt nicht mehr verkehrssicher, bleibt Ihnen häufig nichts anderes übrig, als es auf dem Gelände einer Werkstatt oder eines Abschleppunternehmens abzustellen, bis es repariert, verschrottet oder durch einen Sachverständigen begutachtet wird. Hierfür fallen Standgeldkosten, die Sie ebenfalls gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend machen können. Gleiches gilt für eventuelle Verschrottungskosten.
Müssen Sie beruflich jederzeit ein Auto zur Verfügung haben oder fahren Sie jeden Tag mehr als 20 Kilometer, sollen Sie während der Reparaturzeit oder der Zeit bis zum Erwerb eines gleichwertigen Kfz nicht auf ein Auto verzichten müssen. Sie haben deshalb Anspruch auf einen Mietwagen. Dabei sind Sie verpflichtet, die Kosten möglichst gering zu halten. Wegen ersparter Aufwendungen, die für ein eigenes Kfz angefallen wären, müssen Sie in der Regel 10 bis 15 % des Mietpreises selbst zahlen.
Wer sein Kfz nicht in dem genannten Umfang nutzt oder aus anderen Gründen kein Auto mieten will, kann sich statt der Mietwagenkosten den Nutzungsausfallschaden ersetzen lassen. Für jeden Tag, an dem sich das eigene Kfz in der Reparatur befindet bzw. ein vergleichbares Kfz noch nicht erworben ist, gibt es einen festen Betrag, welcher der sog. Sanden-Danner-Tabelle zu entnehmen ist. Voraussetzung für den Ersatz des Nutzungsausfallschadens ist, dass Sie in der Zeit, in der Ihr Kfz unfallbedingt nicht zur Verfügung stand, sowohl den Willen als auch die Möglichkeit gehabt hätten, es zu nutzen.
Schließlich können Sie sich Ihre Anwaltskosten von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersetzen lassen.
Schmerzensgeld
Sind Sie bei einem fremdverschuldeten Unfall verletzt worden, können Sie sich auch die Kosten der Heilbehandlung, Ihren Verdienstausfall, einen eventuellen Haushaltsführungsschaden und ggf. noch weitere materielle Schadenspositionen von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersetzen lassen.
Hinzu kommt ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Bei diesem handelt es sich nicht um einen Schadensersatzposten, sondern um einen eigenen Anspruch, der geltend gemacht werden kann, sobald die Heilbehandlung abgeschlossen ist. Er soll einerseits einen Ausgleich für die immateriellen Beeinträchtigungen infolge des Unfalls schaffen und dient andererseits gegenüber dem Unfallverursacher als Genugtuung. Die Höhe des Anspruchs orientiert sich dementsprechend vor allem am Ausmaß der erlittenen Beeinträchtigungen (z. B. Schwere der Verletzungen, Dauer der Krankschreibung, Verlauf des Heilungsprozesses, entgangene Lebensfreude und psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalls). Diese sollten deshalb während des Heilungsprozesses sorgfältig dokumentiert werden. Daneben spielt für die Bemessung der Anspruchshöhe eine Rolle, wie schwer das Verschulden des Unfallverursachers an dem Unfall wiegt.
In der Praxis helfen Schmerzensgeldtabellen, die einen Überblick über die bisherige Rechtsprechung zum Schmerzensgeld bieten, die Höhe des Schmerzensgeldes einzuschätzen. Die dort genannten Beträge sind jedoch bloße Anhaltspunkte. Die Entscheidung über einen Schmerzensgeldanspruch ist immer eine Einzelfallentscheidung.
Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung
Sofern Sie selbst die Schuld an einem Unfall tragen, kommt Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung für die Schäden des Unfallgegners auf. Haben Sie allerdings Obliegenheiten aus dem Vertrag mit der Versicherung verletzt haben, wird diese sich das verauslagte Geld von Ihnen zurückholen, Sie also in Regress nehmen. In Betracht kommen Obliegenheitsverletzungen vor, während oder nach dem Unfall.
Beispiele für Obliegenheitsverletzungen:
• Sie verfügten bei dem Unfall nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis.
• Sie waren aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum fahruntüchtig.
• Sie haben sich unerlaubt vom Unfallort entfernt.
• Sie haben den Versicherungsfall nicht innerhalb einer Woche nach dem Unfall angezeigt.
Da die Schadensersatzforderungen nach einem Unfall so hoch sein können, dass Sie als Versicherungsnehmer bei einem Regress möglicherweise in Ihrer Existenz gefährdet sind, dürfen Regressforderungen bestimmte Höchstbeträge nicht übersteigen. Diese liegen bei einer Obliegenheitsverletzung vor dem Unfall und bei einer besonders schwerwiegenden vorsätzlich begangenen Obliegenheitsverletzung bei oder nach dem Unfall bei 5.000 Euro und bei einer fahrlässigen Obliegenheitsverletzung nach dem Unfall bei 2.500 Euro. Beide Beträge werden addiert, wenn sowohl eine Obliegenheitsverletzung vor als auch bei oder nach dem Unfall zusammentreffen.
Kostenlose Anfrage
An dieser Stelle können Sie uns Daten für eine Schadenregulierung auf elektronischem Wege übermitteln.
Das Übermitteln der Daten ist unverbindlich und es entsteht kein Mandatsverhältnis. Nach Eingang der Daten werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen.
Informationen, die auf diesem Wege an uns übermittelt werden, werden verschlüsselt übertragen und sind somit für unbefugte Dritte nicht einsehbar!
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