Straftaten im Straßenverkehr
Das Spektrum möglicher Straftaten im Straßenverkehr ist groß. Es reicht vom Fahren ohne Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz bis zur fahrlässigen Tötung von Menschen. Nachfolgend werden die wichtigsten Straftatbestände kurz umrissen.
Fahrlässige Tötung oder Verletzung von Menschen
Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) setzt voraus, dass ein Mensch gestorben ist, weil der Täter seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, indem er z. B. zu schnell oder betrunken Auto gefahren ist. Bestraft wird die fahrlässige Tötung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Entsprechendes gilt für die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB). Hier liegt die Obergrenze für eine Freiheitsstrafe jedoch bei drei Jahren.
Gefährdung des Straßenverkehrs
Wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) hat sich ein Verkehrsteilnehmer dann strafbar gemacht, wenn er im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er fahruntüchtig war und dadurch beinahe einen Unfall verursacht hätten, bei dem ein Mensch oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu Schaden gekommen wären.
Fahruntüchtigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor allem dann vor, wenn
• der Blutalkoholwert bei mindestens 1,1 ‰ lag oder
• der Blutalkoholwert zwischen 0,3 und 1,1 ‰ lag und bestimmte alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind (z. B. Fahren in Schlangenlinien) oder
• es nach dem Konsum von Drogen zu drogentypischen Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern gekommen ist oder
• der Täter übermüdet war oder
• der Täter infolge einer Krankheit oder sonstiger geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage war, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen.
Eine Sache von bedeutendem Wert war gefährdet, wenn die Sache selbst (z. B. der Pkw eines anderen Verkehrsteilnehmers) einen Wert von mindestens 750 Euro hatte und beinahe ein Schaden in mindestens derselben Höhe eingetreten wäre.
Daneben kommt eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Betracht, wenn die konkrete Gefährdung von Mensch oder Sache aufgrund eines grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verstoßes gegen bestimmte Verkehrsregeln eingetreten ist, der Täter z. B. grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt oder die Vorfahrt missachtet hat.
Dem Täter droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Bei Fahrlässigkeit dürfen maximal zwei Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden.
Gefährliche Eingriffe von außen in den Straßenverkehr
Hat eine Person die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet, ohne selbst Verkehrsteilnehmer zu sein, kommt eine Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) in Betracht. Die Beeinträchtigung kann z. B. dadurch eingetreten sein, dass die Person Fahrzeuge manipuliert oder zerstört, Hindernisse auf die Straße gelegt oder Steine von einer Brücke auf die Straße geworfen hat. Bezüglich der Sache von bedeutendem Wert gilt das Gleiche wie bei der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB.
Bei einer Verurteilung erwartet den Täter eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Bei Fahrlässigkeit liegt die Obergrenze für die Freiheitsstrafe bei zwei bzw. drei Jahren.

Trunkenheit im Verkehr
Wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) macht sich strafbar, wer betrunken oder unter Drogeneinfluss z. B. Auto, Motorrad oder Fahrrad fährt – vorausgesetzt er ist fahruntüchtig. Ist das nicht der Fall, wird das Fehlverhalten als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Fahruntüchtigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt dann vor, wenn
• der Blutalkoholwert bei mindestens 1,1 ‰ liegt (bei Radfahrern müssen es mindestens 1,6 ‰ sein) oder
• der Blutalkoholwert zwischen 0,3 und 1,1 ‰ liegt und bestimmte alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten (z. B. Fahren in Schlangenlinien) oder
• es nach dem Konsum von Drogen zu drogentypischen Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern kommt.
Um eine Person nach dieser Vorschrift bestrafen zu können, muss es weder zu einem Unfall gekommen noch muss ein Mensch oder eine Sache gefährdet worden sein. Die schlichte Trunkenheitsfahrt genügt. Verhängt wird entweder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Im Volksmund heißt es Unfallflucht, im Gesetz Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Es handelt sich um einen Straftatbestand, der die privaten Interessen der Unfallbeteiligten und Geschädigten an einer möglichst umfassenden Aufklärung des Unfallhergangs schützt, damit sie eventuelle Schadensersatzansprüche durchsetzen bzw. abwehren können. Aus diesem Grund sind alle Unfallbeteiligten verpflichtet, sich am Unfallort als Unfallbeteiligte zu erkennen zu geben, um den anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten die nötigen Feststellungen zu ermöglichen. Sind keine feststellungsbereiten Personen anwesend, muss ein Unfallbeteiligter auf solche Personen warten. Hat sich ein Unfallbeteiligter berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt oder den Unfallort nach Ablauf der Wartefrist verlassen, ist er verpflichtet, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen. Unfallbeteiligter ist jeder, der mit seinem Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Außerdem drohen Konsequenzen in Bezug auf die Haftpflicht-, Kasko- und Rechtsschutzversicherung mit erheblichen finanziellen Nachteilen für den Versicherten.
Nötigung
Wegen Nötigung (§ 240 StGB) macht sich strafbar, wer einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel dazu bringt, eine Handlung vorzunehmen, etwas zu dulden oder zu unterlassen. Dabei muss die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels im Verhältnis zum angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen sein. Im Straßenverkehr spielt in erster Linie die Nötigung mittels Gewalt eine Rolle. Typische Fälle sind das Drängeln mit Lichthupe auf der Autobahn, das stetige Fahren auf der Überholspur, um den Überholvorgang eines anderen zu behindern, und das grundlose abrupte Abbremsen, um andere Verkehrsteilnehmer zu einer langsameren Fahrweise zu bewegen. Derartige Verhaltensweisen müssen allerdings nicht in jedem Fall strafbar sein. Es kommt jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an.
Die Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Unterlassene Hilfeleistung bei Unfällen
Jeder, der bei einem Verkehrsunfall erforderliche Hilfe nicht leistet, obwohl ihm dies möglich und nach den Umständen zumutbar wäre, macht sich wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) strafbar.
Nicht zumutbar ist das Hilfeleisten z. B. dann, wenn der Betroffene sich dadurch selbst in erhebliche Gefahr bringen würde. Wer wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt wird, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe rechnen.
Leistet ein Unfallverursacher keine Hilfe, treffen ihn deutlich härtere Sanktionen als einen Unbeteiligten, der seine Hilfe verweigert. Als Garant aus vorangegangenem gefährdendem Tun kann er z. B. wegen Tötung durch Unterlassen bestraft werden, wenn das Unfallopfer, dem er hätte helfen können, seinen Verletzungen erliegt.
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Strafvorschriften finden sich nicht nur im Strafgesetzbuch, sondern auch in anderen Gesetzen. So ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis in § 21 des Straßenverkehrsgesetzes geregelt. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer
• ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt oder
• ein Kraftfahrzeug führt, obwohl ein Fahrverbot verhängt wurde oder
• ein Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt wurde oder
• als Kfz-Halter anordnet oder zulässt, dass jemand anders sein Kraftfahrzeug führt, der die erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt oder einen anderen der o. g. Punkte erfüllt.
Bestraft wird ein Verstoß gegen die Vorschrift mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder mit Geldstrafe. In bestimmten Konstellationen sind es höchstens sechs Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen.

Fahren ohne Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz
Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug kein Haftpflichtversicherungsschutz (mehr) besteht, macht sich ebenfalls strafbar (§ 6 Pflichtversicherungsgesetz). Der Grund ist, dass die Geschädigten bei einem eventuellen Verkehrsunfall ohne den Versicherungsschutz nicht sicher sein können, ob sie ihren Schaden ersetzt bekommen, denn wenn der Schädiger mittellos ist und keine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, gehen sie leer aus. Bestraft wird das Fahren ohne Versicherungsschutz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe. Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Strafen und sonstige Rechtsfolgen
Folgende Rechtsfolgen kommen bei Straßenverkehrsstraftaten in Betracht:
• Freiheits- oder Geldstrafe: Strafart und -maß sind abhängig von der Strafandrohung für das konkrete Delikt und den Gesamtumständen des Einzelfalls.
• Fahrverbot: Das Gericht verbietet dem Täter, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.
• Entziehung der Fahrerlaubnis: Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre).
• Eintragung ins Bundeszentralregister: Im Führungszeugnis des Täters wird nunmehr zu lesen sein, dass er vorbestraft ist.
• Eintragung ins Verkehrszentralregister: Für bestimmte Straftaten mit Bezug zum Straßenverkehr gibt es außerdem Punkte in Flensburg. Je nach Straftat sind es 5, 6 oder 7.
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